Bewertung bei Gebietskörperschaften
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung
Der Finanzminister hat im Oktober 2015 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof einheitliche Regeln für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse des Bundes, der Länder und der Gemeinden eingeführt. Die Harmonisierung des Haushaltsrechts soll in Zukunft eine einheitliche Darstellung der Ertrags, Finanz- und Vermögenslage der Gebietskörperschaften gewährleisten.
Die Verordnung des Finanzministers sieht vor, dass Länder und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern die neuen Vorgaben ab 2019 verpflichtend anwenden müssen. Länder und Gemeinden müssen in Zukunft eine integrierte Rechnungslegung erstellen, die eine Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnung umfasst.
Vermögensrechnung
Der Vermögenshaushalt ist zumindest als Vermögensrechnung zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt is in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern. Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Sonderposten, erhaltene Investitionszuschüsse, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu erfassen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu entsprechen hat.
Ansatz und Bewertungsregeln
Vermögenswerte sind dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, wenn die Gebietskörperschaft zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat. Jeder Vermögenswert ist für sich einzeln zu erfassen und zu bewerten.
Immobilien
Grundstücke können bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz – also ausschließlich beim erstmaligen Ansatz – zum beizulegenden Zeitwert (fair value) auf Basis eines vorhandenen Gutachtens, nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder mittels Schätzwertverfahren (wie bspw. Grundstücksrasterverfahren) bewertet werden.
Gebäude und Bauten können ebenfalls zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
Für sogenannte Grundstückseinrichtungen gelten besondere Bestimmungen. Grundstückseinrichtungen sind Infrastrukturanlagen und Gemeingebrauchsflächen wie bspw. Straßen, Schienen-, Flug- und Hafenanalagen. Hier wird zwischen dem Grundstück, der Grundstückseinrichtung und dem Aufbau unterschieden. Diese Teilbereiche sind gesondert auszuweisen. Die Abschreibung kann nur für den Aufbau angewandt werden. Der Aufbau der Grundstückseinrichtung kann beim erstmaligen Ansatz mittels Wertangaben in einem vorhandenen Gutachten, nach einer internen und plausiblen Wertfeststellung oder mittels sonstiger Nachweise wie zeitgemäße Durchschnittspreisermittlung bewertet werden. Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.